Der Geschädigte sollte den entstandenen Schaden immer umgehend bei der gegnerischen Versicherung melden. Die gegnerische Versicherung benötigt ein Gutachten des Fahrzeugs, um die Schadenhöhe einschätzen zu können. Genau dieses Gutachten sollten Sie von einem freien und unabhängigen Sachverständigen wie REVONEER Kfz Gutachten München erstellen lassen.
Die Sachverständigenkosten sind in diesem Fall ohnehin von der gegnerischen Versicherung zu übernehmen. Um die Kosten für die Instandsetzung des Fahrzeugs gering zu halten, versuchen viele Versicherungen eigene Gutachten zu erstellen. Da Sie jedoch das Recht auf ein unabhängiges Kfz Gutachten haben, ist es nicht zu empfehlen, das Gutachten durch einen Sachverständigen der gegnerischen Versicherung durchführen zulassen.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab, die bei anderen entstehen, wenn Sie mit Ihrem Auto einen Unfall verursachen. Sie ist für jedes Fahrzeug gesetzlich vorgeschrieben. Nach einem Autounfall, wobei Sie der Geschädigte sind, ist es wichtig, direkt nach dem Geschehen die richtigen Schritte einzuleiten. Das REVONEER Kfz-Sachverständigenbüro unterstützt und berät Sie dabei kompetent in und um München. Um den Unfallschaden korrekt aufzunehmen, benötigen Sie ein Gutachten eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen und Gutachters. Sollte in Ihrem Schadenfall ein Rechtsbeistand nötig werden, vermitteln wir Sie gerne an eine unserer kompetenten Rechtsanwaltskanzleien.
Voll- und Teilkaskoversicherung: Bei Schäden, die Sie selbst verursacht haben, erhalten Sie den Schaden an Ihrem Fahrzeug nur erstattet, wenn Sie eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben. Bei Schäden am Auto durch äußere Einflüsse wie Hagelschäden, Sturmschäden oder Wildschäden springt die Teilkaskoversicherung ein. In beiden Fällen sollten Sie bei Ihrer Versicherung nachfragen, bevor Sie einen freien und unabhängigen Sachverständigen kontaktieren, da es durch die Vertragsbedingungen sein kann, dass die Versicherung sich vorbehält, einen hauseigenen Sachverständigen zu wählen.
Merke:
Ein Sachverständiger wird in der Regel aufgesucht, wenn der Unfall nicht durch Selbstverschulden verursacht wurde. In diesem Fall tritt § 249 BGB in Kraft. Der Gegner bzw. dessen Versicherer muss alle Kosten tragen, die durch den Schaden entstanden sind. Die Kosten beinhalten die Wiederherstellung des Zustands, der bestehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Die Kosten für einen freien und unabhängigen Sachverständigen sind daher ebenfalls vom Gegner zu tragen. Wichtig ist, dass das Gutachten von REVONEER KFZ-Gutachten sach- und fachgerecht erhoben wird, sodass dieses auch vor Gericht Bestand hat. Unsere Gutachter sind entsprechend ausgebildet und auf den Fall einer Gerichtsverhandlung vorbereitet. Sollte Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrbereit oder verkehrssicher sein, haben Sie als Geschädigter zum Teil Anspruch auf einen Ersatzwagen oder auf einen Nutzungsausfall. Informieren Sie sich hierzu über die Bestimmungen der betroffenen Versicherung.
Merke:
Merke:
Wenn der Schaden am Fahrzeug so groß ist, dass die ermittelten Kosten für eine Reparatur höher sind als der Wiederbeschaffungswert, dann handelt es sich um einen echten Totalschaden. Wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, dann liegen die Reparaturkosten über der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.
Nach der Reparatur eines beschädigten Kraftfahrzeugs handelt es sich um einen Unfallwagen. Auf dem Gebrauchtwagenmarkt ist das Fahrzeug nicht mehr so viel wert, wie vor dem Unfall. Diese Wertminderung wird von einem Sachverständigen genau im Gutachten aufgeführt. Es führen jedoch nicht alle Unfallschäden zu einer Wertminderung. Wenn es bei einem Unfall lediglich zu Blechschäden oder zu Schäden an Anbauteilen, die mit einfachen Mitteln vollständig behoben werden können, kommt, kann kein Minderwert geltend gemacht werden.
Merke:
Bei einem versicherten Totalschaden oder Verlust, ersetzt Ihnen als Geschädigter die entsprechende Versicherung die Summe, die Sie aufwenden müssen, um ein gleichwertiges Fahrzeug als Ersatz zu kaufen. Dieser Betrag nennt sich Wiederbeschaffungswert. Den Wert, den Ihr beschädigtes Fahrzeug auch mit Totalschaden noch hat, nennt sich Restwert. Dieser wird vom Wiederbeschaffungswert abgezogen – ebenso eine eventuelle Selbstbeteiligung. Daraus ergibt sich der Auszahlungsbetrag. Der Wiederbeschaffungswert richtet sich nach der Marktlage und Alter des Autos. Bei bei bis zu einem Jahr alten Fahrzeugen wird meist der Hersteller-Neupreis erstattet. Bei älteren Fahrzeugen zählt die Preislage auf dem Gebrauchtwagenmarkt für vergleichbare oder gleiche Fahrzeuge (Modell, Alter, Ausstattung, Kilometerleistung etc). Durch regionale Preisunterschiede können die entsprechenden Werte von Region zu Region variieren. Hierzu sind detaillierte Recherchen notwendig.
Merke:
Ist der berechnete Auszahlungsbetrag geringer als die veranschlagten Reparaturkosten, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Das heißt, die berechneten Kosten für die Reparatur sind höher als der Restwert des Wagens. Dies kann besonders bei älteren Fahrzeugen der Fall sein (außer Oldtimer). In diesem Fall erhalten Sie als Unfall-Geschädigter den Wiederbeschaffungswert. Wirtschaftlicher Totalschaden heißt also nicht, dass Ihr Fahrzeug einen Totalschaden hat oder fahruntüchtig ist. Dieser Begriff bezeichnet lediglich die Kostensituation und rechnet Reparatur und Fahrzeugwert gegen. Ob und wie Sie Ihr Fahrzeug noch reparieren, können Sie frei entscheiden.
Merke:
Die sogenannte 130-Prozent-Regel kann bei wirtschaftlichen Totalschäden angewandt werden. Also dann, wenn die Reparaturkosten voraussichtlich höher sind als der Wert Ihres Fahrzeugs. Für den Fall, dass die berechneten Reparaturkosten maximal 130 Prozent des Wiederbeschaffungsbetrags betragen, kann man als Geschädigter von der gegnerischen Versicherung verlangen, dass kein wirtschaftlicher Totalschaden konstatiert wird (in dem nur der Wiederbeschaffungswert ausgezahlt wird).
Stattdessen kann darauf drängen, dass die 130-Prozent-Regel angewendet wird. In diesem Fall übernimmt die Versicherung auch Reparaturkosten, die bis zu 130 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Voraussetzung dafür ist, dass das Fahrzeug auch tatsächlich vollständig und fachgerecht mit Neuteilen repariert wird. Außerdem muss das Fahrzeug anschließend mindestens 6 Monate versichert sein und genutzt werden.
Merke:
Als Bagatellschaden bezeichnet man kleinere Schäden, bei denen nur das Blech oder der Lack beschädigt wurde. Dazu zählen Kratzer, Dellen und Schrammen am Fahrzeug. Für einen Bagatellschaden sollen die Reparaturkosten 750 € nicht überschreiten. Oftmals bieten Versicherungen für Bagatellschäden eine unkompliziertere und schnellere Bearbeitung an.